Corona-Impfungen:
Wo kann ich mich für eine Impfung in der Ordination anmelden:
eine Anmeldung ist derzeit bitte persönlich (nicht online!) erforderlich.
Kann ich mir den Impfstoff aussuchen:
Ja, mittlerweile ist das möglich.
In der Ordination wird aber auch weiterhin ausschließlich ausschließlich Biontec-Pfizer verimpft!
Die Totimpfstoffe "Valneva" und "Novavax" werden aus organisatorischen Gründen nicht in unserer Ordination verimpft.
Wer einen dieser Impfstoffe wünscht muss sich bitte an 1450 wenden!
3. und 4. Stich Covid-Impfung
Mittlerweile kann davon ausgegangen werden, dass weitere Auffrischungsimpfungen notwendig sein werden, und diese sind bei Risikopersonen und Personen ab 65 Jahren mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen empfohlen.
Personen, für welche die Impfung empfohlen ist, sollten dabei nicht auf zukünftige, „neue“ Varianten-Impfstoffe warten, sondern die Impfung entsprechend den Empfehlungen holen. Die derzeit verfügbaren Impfstoffe sind weiterhin hoch effektiv in der Vermeidung von Hospitalisierungen, Komplikationen und schweren Krankheitsverläufen.
Die angepassten Impfstoffe sind mittlerweile zugelassen, Impfstoff für B1 ist bereits verfügbar, die Impfstoffe für B4/5 werden in den nächsten Wochen in den Apotheken erwartet.
Wichtig: Für Erst- und Zweitimpfungen sind die angepassten Impfstoffe nicht zugelassen!
Covid-Impfungen für Kinder:
Bitte nützen Sie die Impfangebote des Landes in einer Impfstraße!
Aus organisatorischen Gründen sind in der Ordination keine Impfungen für Kinder unter 12 Jahren vorrätig.
Covid-Tests:
Symptomatische Personen:
Bitte unbedingt telefonische Anmeldung! Kommen Sie bitte nicht unangemeldet in die Ordination!
Tests für Reisen, Operationen Besuche im Krankenhaus, Pflegeheim, etc.
sind nun wieder möglich!
Die Ärztekammer Salzburg hat mit dem Land Salzburg hier eine praktikable Lösung für die Bevölkerung ausverhandelt!
Voraussetzung: im laufenden Monat darf das PCR-Testsystem von salzburg-gurgelt.at nicht verwendet werden und das Kontingent von 5 PCR-Tests nicht aufgebraucht sein.
Covid 19 - Handlungsempfehlungen
Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um medizinische Empfehlungen und nicht um Rechtsauskünfte betreffend Ihres Arbeitsverhältnisses. Es wird keine Haftung für Rechtsfragen übernommen!
bei plötzlicher Verschlechterung des Allgemeinzustandes, etwa beginnende Atemnot oder Kreislaufbeschwerden, kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder rufen sie bei Nichterreichbarkeit den Notruf Tel.: 144
Covid - Verdachtsfall - was nun?
- Persönliches:
- melden Sie sich bitte umgehend bei Ihrem Hausarzt oder rufen Sie die Corona-
Hotline 1450! Dabei wird entschieden, wie weiter vorgegangen wird.
- bleiben Sie in freiwilliger Selbstisolation bis das Gespräch stattgefunden hat.
- sollten Sie zu einem Covid-Test eingeladen werden,
- so bleiben Sie bitte bis zum Testergebnis in freiwilliger Selbstisolation.
- Information jener Personen, mit denen Sie 48 Stunden vor Symptombeginn
Kontakt hatten
- Stellen Sie sicher, dass Sie von außen versorgt werden können (Einkauf, etc.)
- Stellen Sie sicher, dass Sie sich in Notsituationen bemerkbar machen können
(funktionierendes Handy, Telefon, etc.)
- die Arbeit betreffend:
- Information des Arbeitgebers
- eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (AU) beim Arzt anfordern. (Bitte zuerst
unbedingt telefonischer Kontakt!)
Covid positiv - was nun?
- Persönliches:
- Freiwillige Selbstisolation bis zum Einlangen des behördlichen
Absonderungsbescheides
- Information jener Personen, mit denen Sie 48 Stunden vor Symptombeginn
Kontakt hatten
- Information des Arbeitgebers
- Stellen Sie sicher, dass Sie von außen versorgt werden können (Einkauf, etc.)
- Stellen Sie sicher, dass Sie sich in Notsituationen bemerkbar machen können
(funktionierendes Handy, Telefon, etc.)
- Warten Sie auf den Kontakt durch die Behörde (Hinweis: erst ein behördlicher Absonderungsbescheid zwingt Sie in Quarantäne, zuvor ist aber die freiwillige Selbstisolation unbedingt empfohlen!)
- die Arbeit betreffend
- eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (AU) beim Arzt anfordern.
(Hinweis: eine AU wird ausgestellt für die Zeit des Symptombeginns bis zum
Beginn der behördlichen Quarantäne, für die Zeit während der behördlichen
Quarantäne brauchen Sie keine AU; sollten Sie nach Ablauf der Quarantäne
nach wie vor arbeitsunfähig sein, so ist eine AU natürlich möglich - bei Bedarf
bitte sofort beim Hausarzt melden!))
Covid - Kontaktperson - was nun?
- Persönliches:
- Begeben Sie sich in freiwillige Selbstisolation
- rufen Sie die Corona-Hotline 1450! Dabei wird entschieden, wie weiter
vorgegangen wird.
- Warten Sie auf Kontaktaufnahme durch die Behörde, dies kann leider je nach
Auslastung der Kapazitäten im Kontakt-Tracing mehrere Tage dauern.
- Beobachten Sie Ihren Gesundheitszustand - bei verdächtigen Symptomen
(Halsschmerzen und/oder Husten und/oder Durchfall und/oder Kopf- und
Gliederschmerzen jeweils mit und ohne Fieber!) setzen Sie sich bitte mit Ihrem
Hausarzt in Verbindung
- die Arbeit betreffend:
- teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Situation mit.
- solange kein behördlicher Absonderungsbescheid vorliegt besteht grundsätzlich
Arbeitspflicht!
- vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber die weitere Vorgangsweise (z.B. Home-
Office, falls Home-Office nicht möglich ist Urlaub, Zeitausgleich, Sonderurlaub
bei vollen Bezügen, etc. - eine gesetzliche Regelung, wie hier vorzugehen ist,
gibt es nicht - Unterstützung bekommen Sie zu diesem Thema u.a. bei der
Arbeiterkammer. Der Arbeitgeber kann natürlich auch auf Anwesenheit im
Betrieb bestehen, solange kein behördlicher Absonderungsbescheid vorliegt)
- sobald ein behördlicher Absonderungsbescheid vorliegt sind Sie von der Arbeit
freigestellt
- eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung durch den Arzt kann nur ausgestellt werden,
wenn Sie als Kontaktperson symptomatisch sind - dann gelten Sie aber
automatisch als Verdachtsfall (s.u.)
- eine Pflegefreistellung für die Pflege einer erkrankten im Haushalt lebende
Person kann vom Arzt ausgestellt werden (unter den üblichen Voraussetzungen)
- da die Vergangenheit gezeigt hat, dass Kontaktpersonen zum Teil keinen
Bescheid der Behörde binnen zehn Tagen erhalten haben, empfiehlt es sich
umgehend ein Mail an die zuständige Behörde zu senden, damit der Arbeitgeber
später sein Anrecht auf Kompensationszahlungen beweisen kann.
Je genauer Sie ihren Fall beschreiben, desto besser, etwa: eigener Name,
eigenes Geburtsdatum, Aufenthaltsadresse während der Selbstisolation,
Telefonnummer; Kontakt mit positiver Person (Name, Geburtsdatum, evtl.
Datum des Testergebnisses), ab wann in freiwilliger Selbstisolation, etc.)
Begriffsbestimmungen:
behördlicher Absonderungsbescheid:
Die Behörde erteilt per Bescheid Maßnahmen wie etwa Verkehrsbeschränkungen. Diese Auflagen sind bindend! Wenn im Absonderungsbescheid etwa beschrieben ist, dass Sie zuhause bleiben müssen, so dürfen Sie nicht mehr in die Arbeit gehen, aber auch nicht Einkaufen, etc. Der Raum, in dem Sie sich dann bewegen dürfen ist per Bescheid festgelegt.
freiwillige Selbstisolation:
Freiwillig! Immer dann zu empfehlen, wenn Sie positiv getestet wurden oder Kontaktperson sind, solange kein behördlicher Absonderungsbescheid vorliegt!